Rechtliche Betrachtung von Fotografien im Sport

Jürgen Pagel

Verein, Sport und Fotografien
Betrachtung der rechtlichen Situation

Ich war kürzlich auf einer sportlichen Veranstaltung, um dort eine Teilnehmerin in deren Auftrag zu fotografieren. Dabei fiel mir eine Vielzahl an Fotografen bzw. solchen, die mit einer Kamera herumliefen, auf. Persönlich bin ich vom Veranstalter akkreditiert worden. Die Mehrzahl der anderen Fotografen - wie eine Nachfrage ergab - nicht. Wie nun damit umgehen? Was ist erlaubt? Was bringt zwangsläufig einen Fotografen UND den Veranstalter in einen Konflikt mit der DSGVO? Dieses Thema möchte ich hier näher "beleuchten".

Tatsächlich ist es so, dass bei Sportveranstaltungen sowohl im Auftrag des Vereins aber auch für private Zwecke fotografiert wird. Handelt es sich dabei um die Fotografie eines Vaters, der stolz seinen Sprössling bei der Siegerehrung zeigt, so darf davon ausgegangen werden, dass einer Veröffentlichung - beispielsweise in privaten sozialen Netzwerken - nichts im Wege steht. 
Mannschaftsfotos, Aufnahmen aus Spielzügen, Torjubel oder vergleichbare Situationen jedoch bedürfen einer dezidierten Betrachtung.
Der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO gibt darüber Auskunft, inwieweit solche Aufnahmen durch das berechtigte Eigeninteresse des Vereins als Verantwortlicher gedeckt sind.
Darüber hinaus muss die Verarbeitung zur Wahrung des berechtigten Interesses erforderlich sein. Schließlich dürfen nicht die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person in Gestalt des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung überwiegen. Dieses wird von der Rechtsprechung aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitet.
Das Strafgesetzbuch spielt auch noch mit. Hier ist im Besonderen der §201a StGB. Das Kunst- und Urhebergesetz (KUG) will auch noch ein paar Wörtchen mitreden. Da kommt man schnell durcheinander.

Bei der Betrachtung der rechtlichen Situation in Bezug auf Aufnahmen im Sportverein, kann man nicht pauschal vorgehen. Es bedarf stets der Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Einzelfall. Das macht eine Bewertung, auch auf Grund fehlender Rechtsprechung, äußerst schwierig.

Mannschaftsfotos
Bei Mannschaftsfotos gestaltet sich das noch relativ einfach. Hier dürfte das Interesse des Vereins eindeutig im Vordergrund überwiegen. Die Vereinsarbeit erfordert es, gegenüber den Mitgliedern (wobei auch Nichtmitglieder zwangsläufig die Vereinszeitung zu lesen bekommen) eine Mannschaftsaufstellung zu präsentieren. Der Öffentlichkeitsarbeit eines Vereins kommt besondere Bedeutung zu und nur durch öffentlichkeitswirksame Darstellung der Vereinsarbeit können Neumitglieder gewonnen und Bestandsmitglieder gehalten werden. Weder das Strafgesetzbuch noch das KUG stehen dem entgegen.

Unterschied zwischen Erwachsenen und Kindern
Dabei macht es jedoch einen Unterschied, ob Erwachsene oder Kinder abgelichtet werden. Bei Erwachsenen ist davon auszugehen, dass das erforderliche Interesse gegeben ist. Bei Kindern jedoch kommt dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung eine besondere Bedeutung zu. In letzter Konsequenz bedeutet das für den Fotografen wie auch für den Verein, sich zuvor die Zustimmung der Erziehungsberechtigten einzuholen.

Zuschauer
Bei Veranstaltungen sollten (wobei das „soll“ deutlich näher am „muss“ ist als ein „kann“) Zuschauer nur als Hintergrund oder als "schmückendes Beiwerk" dargestellt werden. Keineswegs dürfen einzelne Zuschauer ohne deren ausdrückliche Kenntnis und Erlaubnis als Einzelpersonen fotografiert werden. Ein Grund mehr, einen fotografischen Profi zu beauftragen, da dieser durch die Wahl der Fokussierung und zu verwendenden Blende im Stande ist, solche Situationen zu vermeiden. Leider werden hierbei jedoch allzu häufig Fotografien mit dem Smartphone veröffentlicht, die eine gezielte Freistellung nicht erlauben.
Handelt es sich um eine öffentliche Veranstaltung, also eine solche, zu der Jedermann und Jederfrau kommen kann, ohne dafür Eintritt zu bezahlen, so muss diese Person damit rechnen, das Fotos gemacht werden. Lehnt sie das also von vornherein ab, sollte sie im Zweifelsfall der Veranstaltung fernbleiben.

Kleiner Veranstaltungskreis wie Vorstandssitzungen oder Wettkämpfe mit wenigen Teilnehmern
Vorsicht ist bei internen Veranstaltungen geboten. Je kleiner der Rahmen, desto eher wird ohne eine ausdrückliche Einwilligung gegen den Datenschutz verstoßen werden.

Umkleideräume und Sanitärbereich
Aufnahmen aus der Umkleidekabine oder Sanitärräumen stellen eine erhebliche Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar und müssen unterbleiben.
Jedem Fotografierenden – letztendlich der Verein als Hauptverantwortlicher – sollten die Konsequenzen bei Verstößen gegen die DSGVO bewusst sein. Das Strafmaß reicht von empfindlichen Bußgeldern bis Entschädigungsansprüchen wegen schwerer Verletzung des Persönlichkeitsrechts.

Tipps
  • Weisen sie als verantwortlicher Verein bereits im Eingangsbereich der Veranstaltung ausdrücklich und gut lesbar auf den Umstand hin, dass während der Sportveranstaltung Fotografien angefertigt werden, die zu einem späteren Zeitpunkt der Dokumentation ihrer Vereinsarbeit dienen – eine Veröffentlichung in den sozialen Medien und der Vereinszeitung inklusive.
  • Klären sie als verantwortlicher Verein den engagierten Fotografen über seine Pflichten auf.
  • Als Fotograf sollten sie der Einhaltung einschlägiger Vorschriften der DSGVO Rechnung tragen. Schlechte Nachrichten für Hobbyfotografen. Es spielt keine Rolle, ob sie mit den Fotos Geld verdienen oder nicht. Allein schon die Tatsache, dass sie Personen ablichten, die das nicht wissen, stellt schon einen Verstoß gegen §22 KUG dar. Außer sie erstellen die Fotografien für das heimische Album. Wenn sie jedoch später die Bilder auf Instagram oder Facebook posten, ist das KUG wieder im Spiel.
  • Halten sie als Verein und als Fotograf entsprechende Freigabebescheinigungen für die Verwendung der Fotografien vor und bewahren sie die ausgefüllten Bescheinigungen auf. So können sie späterem Ungemach wirksam entgegentreten.
  • Treten sie als Fotograf ohne Akkreditierung bei einer Sportveranstaltung auf, um einen Sportler für seine Zwecke zu fotografieren, so achten sie darauf, dass Zuschauer oder andere Teilnehmer nicht im Fokus sind. Sollte das auf Grund der Aufnahmesituation unvermeidbar sein, müssen sie sich in der Nachbearbeitung die Mühe machen, Gesichter von unbeteiligten Personen zu verpixeln. Das ist aufwendig, erspart ihnen jedoch u.U. viel Ungemach. Denken sie immer daran: die Welt rückt durch das Internet sehr viel zusammen, als einem lieb ist. Und solche Bilder verschwinden niemals mehr aus dem Netz. Ein Löschen von abgemahnten Bildern ist ein sehr viel größerer Aufwand, als das Verpixeln.
  • Selbst eine Akkreditierung durch den Veranstalter gibt ihnen nicht das Recht, alles und jeden zu fotografieren. Die Persönlichkeitsrechte müssen stets gewahrt werden. Sprechen sie die fotografierten Personen an und berichten ihnen, was und warum sie fotografiert haben. Meist ergeben sich daraus ausgesprochen nette Gespräche und man lernt wirklich nette Leute kennen. Sollte jemand tatsächlich nicht fotografiert werden wollen, löschen sie das entsprechende Bild ohne Kommentar von ihrer Kamera.
  • Informieren sie sich ggf. beim ihren Datenschutzbeauftragten oder bei dem Datenschutzbeauftragten der Landesregierung.
Auf den ersten Blick sieht das alles ziemlich kompliziert aus und die Szene der sogenannten Streetphotographer ist deutlich kleiner geworden. Lassen sie sich davon nicht abschrecken. Wenn sie ein paar grundlegende Regeln beachten, sollte das keine Probleme geben. Wenn sie sich nicht sicher sind, dann fragen sie den Betreffenden oder lassen sie es.

Gestatten sie mir zum Schluss den Hinweis, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und der Autor kein Rechtsanwalt ist.

©2023 Jürgen Pagel | Lichtwerk.Design

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