Urheberrecht in der Fotografie

Jürgen Pagel

Das Urheberrecht in der Fotografie

Beitrag zum Urheberrecht zum Download als PDF
"Jede Fotografie ist grundsätzlich urheberrechtlich geschützt und darf nur vom Fotografen verwertet werden. Eine Nutzung durch Dritte ohne Zustimmung des Fotografen ist eine Verletzung des Urheberrechts und führt zu keiner Vergütung für den Fotografen. 

Bei der Festlegung, ob es sich bei einer Fotografie um ein geschütztes Werk handelt, kommt es auf die persönliche geistige Schöpfung an. Diese kann sich beispielsweise in der Auswahl des Motivs, der Verteilung von Licht und Schatten, der gewählten Fototechnik oder auch im richtigen Moment manifestieren. Es ist dabei nicht erforderlich, die Fotografie in irgendeiner Form zu kennzeichnen, etwa mit einem ©-Zeichen. Jedoch bietet es sich heutzutage aufgrund der Massenware an, ein entsprechendes Kennzeichen anzubringen, um im Streitfall die Urheberschaft nachweisen zu können.

Diese kann jedoch auch ohne eine spezielle Kennzeichnung bewiesen werden, beispielsweise durch Vorlage des entsprechenden Negativs, der Originaldatei oder der gesamten Bildserie. Auch die Anbringung eines Wasserzeichens kann als Nachweis für die Urheberschaft dienen. Fotografen werben häufig auf ihrer Homepage mit den von ihnen erstellten Fotografien. Es ist jedoch immer öfter zu beobachten, dass Dritte diese Fotografien kopieren und für eigene Zwecke nutzen, beispielsweise für Werbung auf der eigenen Internetseite. Dabei fehlt ein Verweis auf den ursprünglichen Fotografen und eine Vergütung für die Nutzung wird selbstverständlich auch nicht gezahlt. Dadurch entgehen den Fotografen nicht nur Lizenzeinnahmen, sondern auch Werbeeffekte, da die Bilder nicht mit der gesetzlich vorgeschriebenen Bezeichnung des Fotografen versehen sind. 

Hintergrund

Lichtbilder als geschützte Werke: Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG gehören zu den vom Urheberrecht geschützten Werken auch die sogenannten Lichtbildwerke und Lichtbilder. Diese unterliegen unterschiedlichen Schutzniveaus. Die geistige Leistung des Künstlers wird im deutschen Urheberrecht durch die Leistungsschutzrechte geschützt, während das entstandene Werk vom Urheberrecht im engeren Sinne geschützt wird.

Ein geschütztes Lichtbildwerk ist eine individuell gestaltete Fotoaufnahme. Es gilt als persönliche geistige Schöpfung gemäß § 2 Abs. 2 UrhG, wenn ein Mensch eine individuelle geistige Leistung mit einem gewissen Maß an Gestaltung aufgewandt hat, beispielsweise durch die Auswahl des Motivs, der Technik oder des Blickwinkels.

Der Fotograf ist der Urheber des Lichtbildwerks und hat somit das Nutzungs- und Verbreitungsrecht sowie das Kopierrecht. Gemäß § 32 UrhG hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten. Die Rechte am Lichtbildwerk erlöschen nach 70 Jahren.

Wenn einem Foto der individuelle Charakter fehlt, handelt es sich nicht um ein Lichtbildwerk, sondern lediglich um ein sogenanntes 'Lichtbild'. Solche Schnappschüsse ohne schöpferischen Gestaltungswert unterliegen nicht direkt den Urheberrechten im engeren Sinne gemäß § 2 UrhG, sondern werden durch § 72 UrhG geschützt. Allerdings werden die Regeln des ersten Teils des Urhebergesetzes auch für Lichtbilder herangezogen. Bei Lichtbildern finden Urheberpersönlichkeitsrechte, Verwertungsrechte und Nutzungsrechte Anwendung. Der Fotograf hat auch ein Vergütungsrecht gemäß § 32 UrhG. Fotos, die nicht die Werkqualität des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG erreichen, sind für 50 Jahre ab Erscheinen des Lichtbildes oder dessen erstmaliger öffentlicher Wiedergabe geschützt. Wenn beides nicht erfolgt, erlöschen die Rechte 50 Jahre nach Herstellung des Bildes.

Urheberrechtsverstöße

Urheberrechte des Fotografen können verletzt werden, wenn eine fremde Fotografie ohne Erlaubnis des Urhebers verwendet oder veröffentlicht wird. Auch wenn das Motiv auf der geschützten Fotografie dargestellt wird und auf dieselbe Art fotografiert wird, können die Rechte des Lichtbildners verletzt sein, da das Arrangement des Bildes seiner geistigen Schöpfung entspringt.

Eine Zustimmung des Urhebers ist beispielsweise erforderlich, wenn das ursprüngliche Werk vervielfältigt wird, also wenn das Motiv 1:1 detailgenau nachgestellt wird, gemäß § 16 UrhG. Auch wenn eine Bearbeitung des ursprünglich geschützten Bildes vorliegt, muss der Rechteinhaber zustimmen. Eine Nachstellung ist nur zulässig, wenn der Urheber seine Einwilligung gegeben hat oder es sich um eine freie Benutzung des Ausgangswerkes handelt.

Bildende Künste

Außerhalb von Fotografien sind auch Werke der bildenden Künste geschützt. Ein Werk liegt vor, wenn der geistige Inhalt mit Darstellungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht wird und vorzugsweise für die Anregung des ästhetischen Empfindens durch Anschauung bestimmt ist. Ein Blick in die moderne Kunst zeigt, dass diese Beschreibung sehr weit interpretiert werden kann. Schon Kant stellte zutreffend fest, dass ein ästhetisches Urteil nicht objektivierbar ist. Es ist unerheblich, ob das Werk einen Gebrauchszweck verfolgt.

Der Urheber ist der Maler oder Künstler, nicht der Auftraggeber. Die Art oder Technik der Herstellung selbst ist grundsätzlich nicht schutzfähig. Auch Bilder, die am Computer erstellt wurden, können Werke der bildenden Kunst sein." 1)

Besondere Herausforderungen in der Zukunft

„Als Ende 2022 moderne KI-Dienste wie ChatGPT, Stable Diffusion, Dall-E und Midjourney die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit erregten, drehte sich die Diskussion über die rechtlichen Implikationen dieser neuen Technologie zunächst vor allem um das Urheberrecht. KI-Dienste wie ChatGPT, Stable Diffusion und Midjourney sind in der Lage, Texte, Bilder oder Grafiken von beachtlicher Qualität zu produzieren. Solche Ergebnisse sind typische Werke, die urheberrechtlichen Schutz genießen.
Für Unternehmen, die generative KI für sich nutzen wollen, stellen sich zahlreiche urheberrechtliche Fragen, die es zu beachten gilt.
Insbesondere die Lizenzierung von KI-generierten Inhalten („AI generated content“) ist derzeit von großer Rechtsunsicherheit geprägt, da diese Inhalte nach einhelliger Auffassung der Rechtswissenschaft nicht dem Urheberrechtsschutz unterliegen. Klassische Lizenzverträge scheiden daher aus, so dass juristische Kreativität gefragt ist“.2)

Fazit

Wenn es irgendetwas gibt, dass mit vielen Fallstricken versehen, zum Stolpern eines nahezu jeden Anwenders führen kann, dann sind es das Urheberrecht (UrhG) und die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Fotografen bewegen sich erfahrungsgemäß regelmäßig in beiden Bereichen. Der Street-Fotograf muss darauf achten, nicht gegenständliche Kunst und Gebäude im Hintergrund zu haben, die eine Urheberrechtsverletzung wie auch einen Verstoß gegen die DSGVO darstellen. Der Produktfotograf muss sicher sein, dass er die Logos und Etiketten von Requisiten entweder sorgfältig verbirgt oder die Rechte der Darstellung daran besitzt.
Der Portraitfotograf benötigt einen Vertrag, in dem die Rechte des Models, aber auch seine eigenen Rechte definiert und geregelt sind. Das gilt für Hobby- wie für Berufsfotografen gleichermaßen.
Allzu leichtfertig und ohne Unrechtsbewusstsein wird drauf los geknipst, Bilder ohne Einschränkungen veröffentlicht, kopiert und für eigene Zwecke genutzt. Die Gefahr hoher Geldstrafen, die in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen, wird dabei meist vollkommen ausgeblendet und es wird gerne übersehen, dass das Internet nichts, aber auch gar nichts vergisst. Einmal veröffentlicht, bleiben die Spuren zu einem zu Unrecht verwendeten Bild für Jahrzehnte – wahrscheinlich für Ewigkeit – bestehen und es bedarf eines enormen Aufwandes, um eine Korrektur zu bewirken.
Ich kann nur eindringlich raten, sich an eine auf Medienrecht spezialisierte Anwaltskanzlei zu wenden, wenn Sie Rechtssicherheit in diesem speziellen Fachgebiet erlangen wollen.
.
.
.
Literaturverweise *)

1) ROSE & PARTNER, Jungfernstieg 40, 20354 Hamburg, Fachartikel im Internet 
2) Heidrich Rechtsanwälte, Prinzenstr. 3, 30159 Hannover, Fachartikel im Internet

©2024 Jürgen Pagel | Lichtwerk.Design

*) Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt in keinem Fall eine fachanwaltliche Beratung. 
Alle Angaben erfolgen nach sorgfältiger Prüfung, jedoch ohne Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Ich bin nicht verpflichtet, veraltete Informationen zu aktualisieren, zu kennzeichnen oder zu entfernen.
Ich hafte nicht für Schäden, auch nicht für Folgeschäden, die direkt oder indirekt durch den Zugriff auf die verlinkten Quellen entstehen. Ich übernehme keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen auf den verlinkten Internetseiten.

Neunzehn58 Photographie

Jubelndes Publikum im gleißenden Scheinwerferlicht
von Jürgen Pagel 5. Mai 2025
Eine Sigma BF ist kein Gamechanger. Wenn ein Hersteller die Einstellungsmöglichkeiten seiner Kamera deutlich reduziert und dieses als wichtige Essenz der Fotografie verkauft, wird das angesichts des Preises von 2.400 Euro zum Marketing-Gag. Die Specs sind bescheiden und jede Einsteigerkamera für unter 1.500 Euro verfügt über die Leistung, die eine Sigma BF erbringt. Das diese aus einem Aluminiumblock gearbeitet, gefräst und geschliffen wurde, mag beeindruckend sein, aber einen Nutzen hat davon kein Fotograf. Eine Fujifilm GFX100RF begeistert mich tatsächlich auf Grund der Bildqualität und über 5.000 Euro sind für eine Mittelformat-Kamera schon fast ein Schnäppchen. Dennoch ist sie kein Gamechanger, weil sie die Motivsuche, die Bildkomposition und das Können des Fotografen zwar im positiven Sinn unterstützt, aber eben nicht ersetzen kann. Man muss sehr gut fotografieren können, um mit einer Kamera aus dieser Klasse (ohne IBIS), großartige Bilder zu erzeugen.
Fujifilm GFX100RF
von Jürgen Pagel 3. Mai 2025
Eine der meines Erachtens besten Neuerscheinungen im Jahr 2025 ist die Fujifilm GFX100RF, eine kompakte Mittelformatkamera mit einem festverbauten Objektiv.
Sony Vollformatkamera
von Jürgen Pagel 30. April 2025
Die kurze Antwort: Nicht immer. Ob ein Vollformatsensor tatsächlich einem APS-C-Sensor überlegen ist, hängt stark vom Anwendungsfall ab. Es gibt objektive Unterschiede zwischen den Sensorformaten, aber „besser“ ist nicht automatisch gleich „Vollformat“.
Computer mit Schreibkraft
von Jürgen Pagel 29. April 2025
Der Erfahrungsschatz langjähriger Fotografen gehört zu den kostbarsten und wichtigsten Ressourcen. Es muss also jedem, der an der Fotografie wirklich interessiert ist, sein eigenes Business betreibt oder betreiben möchte, in den Anfängen steht oder nach Jahren der Selbstständigkeit in alten Mustern festgefahren ist, Erfahrung und Kenntnisse von Experten möglichst ohne Umwege anzunehmen. Mithilfe von Mentoring sollen Ihre eigenen, wertvolle Erfahrungen bewahrt und erweitert werden.
Nest mit Eiern
von Jürgen Pagel 28. April 2025
Denn bei mir bekommst du keine Dumpingpreise, sondern eine wertvolle Arbeit, die dich und dein Business voranbringt. Denn bei mir erhältst du Qualität, Sorgfalt und erstklassige Arbeit, die ihr Geld WERT ist.
Apokalyptische Szene
von Jürgen Pagel 24. April 2025
Wenn Fotograf:innen extrem niedrige Preise verlangen (oft weit unter dem marktüblichen Niveau), kann das tatsächlich dazu führen, dass Kund:innen ein verzerrtes Bild vom Wert professioneller Fotografie bekommen. Das Resultat: Der Preis wird als wichtigstes Kriterium wahrgenommen – nicht die Qualität, die Erfahrung oder der Service. Das ist gefährlich für alle, die nachhaltig und professionell arbeiten möchten.
Sammlung alter Kameras und Objektive
von Jürgen Pagel 23. April 2025
Viele schwören darauf, manche lehnen sie kompromisslos ab. Sehr wahrscheinlich haben beide Gruppen unrecht. Nur weil das Objektiv alt ist, ist es nicht zwangsläufig gut. Wenn eines seinen eigenen Charakter an einer Fujifilm X-T5 entwickelt, muss das an einer Nikon Z8 nicht unbedingt auch funktionieren. Richtig ist, dass sich am technischen Vorgang der Fotografie wenig geändert hat. Richtig ist aber auch, dass die Objektive aus den 50er bis in die frühen 90er Jahre in erster Linie für analogen Film entwickelt und gefertigt wurden. Und oftmals sind sie als Massenprodukt millionenfach hergestellt worden, ohne dass man Wert auf eine herausragende Qualität gelegt hat, denn auch nach 1950 saß das Geld nicht locker und wer sich schon für ein paar hundert Mark eine Kamera leisten konnte, dem kam die Industrie mit einigermaßen günstigen Objektiven entgegen.
Blitzlicht alt
von Jürgen Pagel 21. April 2025
Einer meiner großen Vorbilder in Sachen Blitzlichtfotografie ist - wie ich schon in einem anderen Blogbeitrag erwähnte - Aki Moosmann. Am 21.04.2025 erschien ein neues Video auf seinem YouTube-Channel, dass sich wieder einmal mehr mit dem Einsatz eines Blitzes bei Outdoor-Shootings und in einer U-Bahnhaltestelle beschäftigt. gerne teile ich dieses Video mit Euch!
Portfolio Personal Branding Mann im speziellen Licht
von Jürgen Pagel 20. April 2025
Erfahre, wie Personal Branding Fotografie deine Marke stärkt. Tipps, Bildideen & Strategien für authentische Businessportraits, die wirklich wirken.
Gemüse mit Preisbeschriftung auf einem Markt
von Jürgen Pagel 20. April 2025
Lerne, wie du als Fotograf realistische und faire Preise kalkulierst. Inklusive Beispielrechnungen, Tipps zur Preisgestaltung & Stundensatz-Berechnung.
Weitere Beiträge