Fotografie und Recht

Jürgen Pagel

Fotografie und Recht

Ich danke vorab allen Autoren*innen der Quellen für die Inspiration zu diesem Beitrag!


Als Fotograf ist man ständig mit dem Thema Recht befasst. Was ist ein Urheberrecht, wie funktionieren Lizensierungsverfahren und welche Rechte habe ich bei Fotografien im öffentlichen Raum?


Ein Beitrag, der Licht ins Dunkel bringen soll.


Anmerkung: Ich bin weder Rechtsanwalt noch Rechtsberater und nehme keines von beiden für mich in Anspruch. Die Inhalte wurden ordentlich recherchiert und Quellen im jeweiligen Abschnitt verlinkt.
Was heute gilt, kann morgen schon wieder anders sein. Deswegen obliegt Dir als ein Leser dieses Artikels, darauf zu achten, dass Dein Wissen stets auf dem aktuellen Stand ist.


Das Urheberrecht

Die Bedeutung des Urheberrechts ist im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) verankert.

Hier heißt es im §2 des Urheberrechtsgesetz:

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 

1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;

2. Werke der Musik;

3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;

4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;

5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;

6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;

7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.


§ 3 des Urheberrechtsgesetz gibt Auskunft über Art und Umfang von Bearbeitungen.

Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.


§ 6 regelt den Umgang mit veröffentlichten und erschienenen Werken.

(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist.


Als Urheber gilt gem. § 7 der Schöpfer des Werkes.


Zusammengefasst sagt also das Urheberrechtsgesetz aus, dass die Urheberin/der Urheber das alleinige Recht hat, ihr/sein Werk öffentlich zugänglich zu machen, zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu senden, zu verleihen und aufzuführen.

Es ist nicht erforderlich, auf sein Recht öffentlich hinzuweisen, wie zum Beispiel durch die Verwendung eines Copyright-Symbols oder durch das Hinzufügen eines Wasserzeichens oder eines Namenszuges. Ebenso ist es nicht erforderlich, sein Recht in ein Register o.ä. eintragen zu lassen.


Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__1.html


Die Fotografie als Werk, also die persönliche geistige Schöpfung, die sich durch eine gewisse Originalität und Individualität des Werkes auszeichnet, ist folglich geschützt.


[Der Gesetzgeber unterscheidet nämlich bei Fotografien zwischen Lichtbildwerken – diese zeichnen sich durch die „persönliche geistige Schöpfung“ aus – und einfachen Lichtbildern. Bei den einfachen Lichtbildern wird im Gegensatz zu den Lichtbildwerken bereits die rein technische Leistung des Fotografierens geschützt. Der Grund, auch einfache Aufnahmen geschützt zu wissen, verdanken wir der Historie des Gesetzes. Früher bedeutete die Erstellung eines jeden Fotos einen technischen und auch finanziellen Aufwand. Daher sollte dieser auch geschützt werden, gleichgültig, ob das Foto „künstlerisch“ war oder nicht. Ob aber im Zeitalter der Digitalfotografie eine solcher Schutz noch zeitgemäß ist, kann durchaus kritisch hinterfragt werden. Im Gegensatz zu anderen Künstlern, wie zum Beispiel Grafikern, werden Fotografen durch diese Regelung privilegiert geschützt.]


Quelle: https://www.fotorecht-aktuell.de/recht-am-bild/


[Es bleibt somit festzuhalten, dass alle Arten von Fotografien dem Schutz des Urhebergesetzes unterfallen – von aufwendig inszenierten Aufnahmen bis hin zu Schnappschüssen im Urlaub: alle Aufnahmen sind geschützt. Einen Unterschied gibt es jedoch hinsichtlich des Umfangs des Schutzes: Künstlerische Lichtbildwerke sind durch das Gesetz etwas umfangreicher geschützt als einfache Lichtbilder, das heißt auch, dass einfache Lichtbilder nicht so lange geschützt sind wie Lichtbildwerke.]


Quelle: https://www.fotorecht-aktuell.de/recht-am-bild/


Die Verwertungsrechte werden im § 15 des Urheberrechtsgesetzes festgelegt.

Hier heißt es: 

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere 

1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),

2. das Verbreitungsrecht (§ 17),

3. das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere 

1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),

2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),

3. das Senderecht (§ 20),

4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),

5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.


Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__15.html


[Diese Rechte dienen dazu, dass der Urheber mit seinem Werk auch Geld verdienen kann. Dies kann er vor allem dadurch, dass er die ihm zustehenden Rechte an Dritte überträgt und von diesen ein Honorar für die Übertragung der entsprechenden Rechte bekommt. Die Übertragung der Rechte kann frei verhandelt werden, so ist es durchaus üblich, die Rechte nur für eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte Verwertungsart zu übertragen. Zudem ist es auch möglich, dass der Fotograf auf bestimmte Rechte freiwillig verzichtet; hier sei nur das Stichwort „Creative Common License“ erwähnt, bei welcher es genau um solche Konstellationen geht.]


Quelle: https://www.fotorecht-aktuell.de/recht-am-bild/


Das Verbreitungsrecht

[Das Verbreitungsrecht ist in erster Linie wirtschaftlich zu verstehen, das bedeutet, der Urheber kann bestimmen, ob sein Bild öffentlich zum Kauf angeboten wird oder nicht. Juristisch wird dies als „Anbieten gegenüber der Öffentlichkeit“ bezeichnet. Dieses Anbieten ist in erster Linie sicherlich für den Verkauf von Bildern relevant, jedoch gehören zu einem Anbieten im juristischen Sinne auch das Verleihen oder auch Verschenken von Fotos. Dieses Recht bezieht sich sowohl auf das Originalbild selbst als auch auf alle rechtmäßig erstellten Kopien.]


Quelle: https://www.fotorecht-aktuell.de/recht-am-bild/


Anerkenntnis der Urheberschaft

[Wo und in welcher Form und Weise dieser Urheberschaftsnachweis angebracht wird, steht im Ermessen des Fotografen. Er kann diesen direkt auf das Foto schreiben, aber auch in den zum Foto gehörenden Begleittext. Bei digitalen Fotos ist es sicherlich sinnvoll, im Rahmen der in das Bild eingebetteten IPTC-Daten auf seine Urheberschaft hinzuweisen. Ebenso ist die Angabe einer Kontaktmöglichkeit in den IPTC-Daten für mögliche Interessenten an den Bildern hilfreich.]


Quelle: https://www.fotorecht-aktuell.de/recht-am-bild/


Fotografieren im öffentlichen Raum

Ein weiteres Thema, mit dem vor allem Street- und Architekturfotografen permanent befasst sind, ist das Fotografieren im öffentlichen Raum.

Dazu heißt es: Das Fotografieren einer Person im öffentlichen Raum ohne deren Zustimmung ist nicht strafbar, wenn nicht besondere Umstände wie etwa eine hilflose Lage hinzukommen (§ 201a StGB). Es liegt auch kein Verstoß gegen das Urheberrecht vor, wenn keine wirtschaftliche Verwertung oder Verbreitung beabsichtigt ist (§ 22 KUG).


Dennoch sind einige Regeln zu beachten, die in einschlägigen Paragrafen Beachtung finden.

Ein Beispiel: Herr Schmidt sitzt gemütlich auf der Einfassung eines Brunnens am Marktplatz im Sonnenschein, genießt seinen Amarena Becher-ToGo und sinniert über Gott und die Welt, als Frau Weber an ihn herantritt, ihr Handy zückt und sagt: „Ich mach jetzt mal ein paar Fotos von Ihnen“. Gesagt getan, nach einigen Aufnahmen erklärt sie „Sie kommen jetzt in meine private Sammlung schöner Männer, wo ich Sie ab und zu anschaue“. „Das dürfen Sie nicht“, ruft Herr A. „Das ist strafbar und gesetzwidrig. Ich zeige Sie an. Sie müssen die Bilder wieder löschen“.

„Nein, für rein persönliche Zwecke, ohne die Bilder anderen zu zeigen oder im Internet zu verbreiten oder die Bilder zu verkaufen darf ich das“ antwortet Frau Weber. „Ich muss Sie nicht mal um Erlaubnis fragen.“

Hat sie damit Recht?


Hier greifen folgende Regelungen:

§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
  2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
  3. (weitere Tatbestände).

Der öffentlich zugängliche Marktbrunnen beispielsweise stellt keinen besonders geschützten Raum dar. Ebenso wenig, wie z. B. eine städtische Parkanlage. Auch eine Hilflosigkeit lag hier nicht vor.

Ergebnis: Keine Strafbarkeit gegeben.

Anders läge der Fall z. B. bei Gaffern die Unfallopfer fotografieren. Hier wäre eine hilflose Lage gegeben – Abs. 1 Nr. 2, oder beim Fotografieren vom gegenüberliegenden Fenster in eine Wohnung – hier würde ein besonders geschützter Bereich verletzt – Abs. 1 Nr. 1.
Auch die weiteren im Gesetz genannten Tatbestände, auf die hier nicht näher eingegangen werden soll, kommen in dem geschilderten Fall nicht in Frage.

Frau Weber kann also zu Recht für sich in Anspruch nehmen, keine Straftat begangen zu haben.

§ 22 KUG: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Eine Verbreitung oder Veröffentlichung soll in dem Fallbeispiel ja eben nicht stattfinden. Die B möchte die Bilder nur selbst betrachten und sich daran ergötzen. Eine Einwilligung nach KUG ist also nicht erforderlich – somit liegt hier ebenfalls kein Verstoß vor.


Bleibt noch die folgende Frage zu klären: Verstößt ein Foto ohne Zustimmung der fotografierten Person gegen das Datenschutzrecht?

Hier ist zunächst festzustellen, dass Fotos von Menschen (natürlichen Personen) sogenannte personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Abs. 1 DSGVO sind, und sogar als besonders schützenswert gemäß Art. 9 DSGVO eingestuft werden, da sie über biometrische Verfahren eine eindeutige Identifikation der betroffenen Person ermöglichen. Die Verarbeitung, also auch bereits die Aufnahme solcher Fotos, ist nur zulässig, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 DSGVO besteht. In dem geschilderten Fall käme hier eine Einwilligung des Herrn A in Betracht. Genau diese wird jedoch von ihm verweigert, so dass man auf den ersten Blick einen Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO annehmen könnte.

Aber Frau Weber bleibt vielleicht ein Ausweg:

Art. 2 Abs. 2 Nr.3 DSGVO Sachlicher Anwendungsbereich

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten

Das sogenannte Haushaltsprivileg. Nur für den „Hausgebrauch“ verarbeitete personenbezogene Daten sollen nicht durch die DSGVO bzw. durch Datenschutzrecht geschützt sein. Natürliche Personen (Menschen) sollen also personenbezogene Daten - auch Fotos- von anderen Menschen für rein persönliche oder familiäre Zwecke nutzen dürfen.
Einer Einwilligung als Rechtsgrundlage bedürfte es dann nicht.


Klarheit herrscht dagegen in dem Fall, insofern ein Unternehmen Bilder für eine Firmenhomepage nutzt. Hier gilt das Haushaltsprivileg nicht. Die Bilder werden zwangsläufig in sozialen Medien oder in Printmedien allgemein öffentlich zugänglich gemacht. Hierbei wird der private, persönliche und familiäre Bereich eindeutig verlassen, da eine beliebige Öffentlichkeit auf die Abbildungen zugreifen kann.


Schauen wir uns dazu jedoch der Erwägungsgrund zum Haushaltsprivileg an:
Erwägungsgrund 18 Keine Anwendung auf den persönlichen oder familiären Bereich


Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird. Als persönliche oder familiäre Tätigkeiten könnte auch das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen oder die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten gelten.

Der Gesetzgeber wollte hier also in erster Linie die Abgrenzung zu jedweder beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit herausstellen. Eine persönliche Beziehung zu den Betroffenen wird nicht vorausgesetzt.


Das Haushaltsprivileg der DSGVO (datenschutz-praxis.de):
Zitat: „Eine persönliche Beziehung zu den betroffenen Personen, deren Daten jemand verarbeitet, ist bei der Frage nach einer „persönlichen“ Tätigkeit – im Gegensatz zur „familiären“ Tätigkeit – nicht nötig. Sonst wäre z.B. auch das Sammeln von Prominenten-Bildern nicht von der Haushaltsausnahme erfasst“.

 

Was nun zunächst den Eindruck erweckt, als dürfe eine Privatperson eine andere Privatperson beim Eisessen fotografieren, stellt sich dennoch eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild heraus:


Auch wenn das Fotografieren einer Person ohne deren Einverständnis wie oben ausgeführt nur in bestimmten Fällen strafbar ist, nur bei wirtschaftlicher Verwertung unter das Kunst und Urheberrecht fällt, und auch nicht stets unter das Datenschutzrecht fällt (Haushaltsprivileg), so stellt es dennoch einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 i.V. mit Art.1 des Grundgesetzes dar, nämlich als Verletzung des Rechts am eigenen Bild.


Ein Beispiel: Amtsgericht Bonn, Urteil vom 28.01.2014 - 109 C 228/13 -

Sinngemäß wiedergegeben:
Ein Umweltschützer fotografierte systematisch Hundebesitzer ohne deren Einwilligung, die unerlaubterweise ihre Hunde in einem geschützten Gebiet ausführten, um diese wegen Ordnungswidrigkeiten zur Anzeige zu bringen und Beweise für die Verstöße zu dokumentieren.

Einer der betroffenen Hundebesitzer klagte dagegen mit dem Ziel der Unterlassung weiterer Fotos und der Löschung der vorhandenen und bekam vom Amtsgericht Recht.
Der Beklagte habe das Recht am eigenen Bild verletzt, da er ohne Einwilligung gehandelt habe.

Der Schutz der Natur gemäß (Art. 20a GG) wiege dagegen nicht schwerer und es sei nicht Aufgabe des Umweltschützers allgemeine Ordnungsaufgaben durch systematische Überwachung wahrzunehmen. Dies sei allein die Aufgabe der zuständigen Ordnungsbehörde. Außerdem habe der Beklagte keine eigenen, sondern nur Allgemeininteressen verfolgt.

Eine Abwägung hat in dieser besonderen Situation also ergeben, dass das Recht am eigenen Bild schwerer wiegt, als der allgemeine Umweltschutz, da es nicht Aufgabe des Umweltschützers war, selbst für „Ordnung“ zu sorgen, und er auch nicht selbst beeinträchtigt war, er also kein „eigenes“ Grundrecht für sich geltend machen konnte.


Fazit

  1. Das Fotografieren einer Person im öffentlichen Raum ohne deren Zustimmung ist nicht strafbar, wenn nicht besondere Umstände wie etwa eine hilflose Lage hinzukommen (§ 201a StGB).

  2. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Urheberrecht vor, wenn keine wirtschaftliche Verwertung oder Verbreitung beabsichtigt ist (§ 22 KUG).

  3. Ob eine Einwilligung gemäß Datenschutzrecht erforderlich ist, hängt davon ab, ob die fotografierende Person sich auf das Haushaltsprivileg berufen kann. Dies scheidet von vornherein bei allen beruflich oder unternehmerisch motivierten oder verwendeten Fotos von natürlichen Personen aus. Auch wenn eine breite unkontrollierte Verbreitung z. B. im Internet oder über social Media beabsichtigt ist, greift das Haushaltsprivileg nicht. In dem geschilderten Fall, Anfertigen und Verwendung der Fotos nur für rein persönliches Betrachten ist die Frage nicht abschließend geklärt, da vieles dafürspricht, dies als rein persönlichen Zweck zu bewerten.

  4. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1 und 2 Grundgesetz beinhaltet auch das Recht am eigenen Bild. Auch hier ist unstrittig, dass eine Verwertung der Aufnahme ohne vorherige Zustimmung gegen dieses Recht verstößt. Auch wenn eine Verwertung in dem Beispielfall nicht stattfindet, ist aber allein schon die Beeinträchtigung der fotografierten Person wohl stärker zu gewichten als die „Freiheit“ der anderen, da ja vom Fotografen die Beeinträchtigung ausgeht.

Quelle: https://www.dacuro.de/neuigkeiten/beitrag/fotografieren-ohne-erlaubnis-zu-fragen


Somit bleibt nach bestehender Rechtslage nur der Weg, entweder die betreffende Person um Erlaubnis zu fragen oder Gesichter vor einer Veröffentlichung unkenntlich zu machen.


Beide Vorgehensweisen sind mit erheblichem Aufwand verbunden, zumal das Unkenntlichmachen erst im Nachhinein, also nach dem eigentlichen Rechtsverstoß erfolgt und die Erlaubnis schriftlich erfolgen sollte, um späterem Ungemach aus dem Weg zu gehen, da ohne schriftliche Vereinbarung die betreffende Person später Einspruch gegen eine bereits erfolgte Veröffentlichung einlegen kann.

Fotografen-Verträge (beispielsweise TFP (Time for Print) – Verträge) können zwischenzeitlich problemlos via App erstellt und unterzeichnet werden, rauben jedoch jeder Spontanität den Raum. Und gerade diese Spontanität ist es, die die Streetphotography auszeichnet.
Ansonsten bleibt nur der Weg, die Bilder ohne Genehmigung zu veröffentlichen – mit dem Risiko behaftet, dass die fotografierte Person sich im Internet zufällig wiederfindet und ein Verfahren zur Entfernung des Bildes/ der Bilder anstrengt. Da dies nicht ohne Weiteres möglich ist, können die Kosten dafür immens sein. Ich kann also nur davon abraten, diesen Weg zu gehen. 


Und ganz ehrlich mal an die eigene Nase gefasst: wer möchte schon Bilder von sich in einer (unmöglichen) Situation in den sozialen Medien verbreitet wissen? Oder Bilder von einem zufälligen Treffen mit einer Bekannten oder einem Bekannten, die der eigenen Ehefrau oder dem Ehemann zufällig vor die Nase geraten und den Fotografierten u.U. in erhebliche Erklärungsnot bringen? Ich auf jeden Fall nicht!

Fakt ist: kein Fotograf tut der Fotografie, im Besonderem dem Genre der Streetphotography einen Gefallen, wenn er sich nicht an die Regeln hält.


Ein weiteres Thema, das uns Fotografen immer wieder beschäftigt, ist die Panoramafreiheit.


Was regelt die Panoramafreiheit?

Die Panoramafreiheit ermöglicht es, im öffentlichen Raum zu fotografieren und diese Fotos zu veröffentlichen, ohne die Urheberrechte einzelner Bauwerke und Kunstwerke beachten zu müssen.

Grundsätzlich liegt das Urheberrecht eines Bauwerks zunächst einmal beim Architekten, bei einer Statue beim Bildhauer und bei einem Kunstwerk beim Künstler.

Nach dem geltenden Urheberrecht dürftest du also prinzipiell keine Fotos von Kunstwerken oder Gebäuden online veröffentlichen oder zum Beispiel als Postkarte verkaufen.

Das deutsche Recht sieht aber mit der Panoramafreiheit eine deutliche Erleichterung für Fotografen vor.

Die Panoramafreiheit besagt, dass Fotos urheberrechtlich geschützter Werke veröffentlicht und vermarktet werden können, sofern sie von öffentlichen Wegen aus fotografiert wurden und sich bleibend an diesem Ort befinden.

Wenn man also ein Foto vom Berliner Reichstag macht, dann darf man es auch veröffentlichen und verkaufen, solange es von einem öffentlichen Weg aus fotografiert wurde.


Was bedeutet öffentlich?

Bei der Definition „öffentlich“ wird es schon etwas komplizierter.

In der Regel wird in der Rechtsprechung die Meinung vertreten, dass alle Orte, die ohne Zutrittsbeschränkung betreten werden können, als öffentlich gelten.

Als Faustregel lässt sich sagen, dass Orte nicht öffentlich zugänglich sind, wenn man Eintritt bezahlen muss oder in irgendeiner Form durch ein Tor oder eine Schranke gehen muss, um das Gelände zu betreten.

Somit fallen auch Wege unter die Panoramafreiheit, die sich in Privatbesitz befinden – auch wenn sie frei zugänglich sind.

Grundsätzlich dürfen Fotos urheberrechtlich geschützter Werke nur veröffentlicht werden, wenn sie von einem öffentlich zugänglichen Ort ohne Hilfsmittel fotografiert wurden.

Eine Zuhilfenahme von Leitern oder Drohnen ist somit nicht möglich, auch wenn man sich damit auf öffentlichem Grund befindet.


Was sind bleibende Werke?

Ohne Einverständnis des Urhebers dürfen nur bleibende Werke im öffentlichen Raum veröffentlicht werden. Bleibend sind alle Werke, die nicht nur kurzzeitig in der Öffentlichkeit zu sehen sind. In der Regel ist das bei allen Bauwerken der Fall, aber auch bei den meisten Denkmälern und Statuen.

Als Beispiel dient dieses Bild vom Molecule Men in Berlin. Es handelt sich dabei zweifelsfrei um ein Kunstwerk, das urheberrechtlich geschützt ist. Da es aber dauerhaft in der Spree installiert ist und von öffentlichen Wegen aus fotografiert werden kann, dürfen Bilder davon veröffentlicht und verkauft werden.

Ein bekanntes Beispiel für ein nicht bleibendes Werk war der verhüllte Reichstag von Christo.

Zwar war der Reichstag von öffentlichen Wegen aus einsehbar, allerdings war das Kunstwerk selbst nur für zwei Wochen sichtbar und somit nicht bleibend.

Fotos des verhüllten Reichstags dürfen somit nicht ohne Weiteres veröffentlicht werden und definitiv nicht verkauft werden.


Sobald man ein Gebäude betritt, verlässt man den öffentlichen Raum. Es gilt also grundsätzlich das Hausrecht des Eigentümers, der das Veröffentlichen von Bildern jederzeit verbieten kann.

Bei Museen, Schlössern und anderen Gebäuden mit Publikumsverkehr gibt es in der Regel Bestimmungen, was veröffentlicht werden darf und was nicht. Meistens findet man dazu auf der Internetseite oder am Eingang Informationen über die genauen Bestimmungen.

Private Nutzung und Veröffentlichung von Bildern wird oftmals gestattet, kommerzielle Nutzung in der Regel nicht. Hierzu muss man sich im Einzelfall immer an den jeweiligen Eigentümer wenden.


Quelle: https://www.22places.de/panoramafreiheit-fotografie/

 

Ganz schön viele Regeln und Gesetze, oder?

Tatsächlich kann das Fotografieren im öffentlichen Raum eine Falle werden, wenn man sich nicht damit auseinandergesetzt hat.

Mit diesem Artikel solltest Du Dich auf der sicheren Seite befinden. Eine Haftung kann ich dafür allerdings nicht übernehmen.
im Zweifelsfall kann ich nur dringend raten, sich an einen Fachanwalt zu wenden!


©2023 Jürgen Pagel | Lichtwerk.Design

Neunzehn58

von Jürgen Pagel 06 Mai, 2024
Jeder Fotograf kennt Phasen, in denen man seine Kamera am liebsten in irgendeiner verstauben lassen möchte. Frust baut sich auf, die Motivation ist auf dem Tiefpunkt angelangt.
05 Mai, 2024
Warum ein Wasserzeichen bzw. eine Signatur? Grundsätzlich ist jede Fotografie urheberrechtlich geschützt. Daran ändert auch ein Verkauf des Bildes nichts. Das Urheberrecht verbleibt beim Eigentümer, dem Ersteller der Fotografie. Wird das Bild gegen den Willen (außerhalb eines Vertragswerkes) des Eigentümers verwendet, stellt dies einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar. Der Rechteinhaber ist somit berechtigt, einen Schadensersatz geltend zu machen. Die Spanne liegt nach geltender Rechtsprechung zwischen 50-375 Euro pro Bild - je nachdem, ob das Bild gewerblich genutzt wurde oder lediglich der Urheber nicht genannt worden ist. Allerdings handelt es sich in der Rechtsprechung jeweils um Einzelfälle. Eine anwaltliche Beratung ist in jedem Fall vorzuziehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Bild durch eine Signatur geschützt wurde oder nicht, denn dieser Umstand ändert nichts am Urheberrecht.
von Jürgen Pagel 29 Apr., 2024
Folgende beiden Aussagen finden sich im Netz und hört man in diversen Workshops immer wieder mit der sicherlich guten Absicht, einem Anfänger den Spaß an der Fotografie nicht zu vermiesen. Aber stimmt das wirklich oder ist nur die halbe Wahrheit. Wie so oft lautet die Antwort des vielzitierten Radio Eriwan*): „Im Prinzip ja. Aber es kommt darauf an …“. Auf was es ankommt und unter welchen Voraussetzungen diese „Weisheiten“ eine unbefriedigende Antwort darstellen, möchte ich dem nachfolgenden Beitrag erläutern.
von Jürgen Pagel 23 Apr., 2024
Die Darstellung des Hintergrundes wird maßgeblich durch die Brennweite beeinflusst. Bei gleicher Blende (hier f/2.8), die für Schärfentiefe verantwortlich ist, verändert sich die Bildwirkung bei verschiedenen Brennweiten maßgeblich.
von Jürgen Pagel 22 Apr., 2024
Ich bin mir bewusst, dass dies ein langer Text ist und viele das nicht gerne lesen. Aber keiner kann sagen „Das habe ich nicht gewusst“. Ich bin auch kein Freund von Aussagen wie „dieses Objektiv musst Du haben“ oder „das ist das Beste“ oder „kaufe diese Kamera oder keine“. Das ist alles sehr vielschichtiger, als es auf den ersten Blick den Anschein hat, und bedarf sorgfältiger Überlegungen, um nicht in die Kostenfalle zu tappen oder dem G.A.S. (Gear Acquisition Syndrome) zu verfallen.
von Jürgen Pagel 21 Apr., 2024
Food-Fotografie ist kein Hexenwerk. Jedem können großartige Food-Fotos gelingen. Statt mehrere Flat-Lays zu kaufen – diese sind im Verbund teuer (ca. 400 Euro für 5-8 Stück), reicht auch eine Tischlerplatte, die entsprechend lackiert werden kann. Anleitungen dazu finden sich im Internet. Abschatter und Reflektoren gehören zur Ausrüstung eines jeden Fotografen. Und wer sich an das Blitzen nicht herantraut, fotografiert mit Tageslicht. Der Einstieg ist einfach. Mit der nötigen Übung und immer besser werdenden Ergebnissen kommt die Professionalität.
von Jürgen Pagel 17 Apr., 2024
Im Prinzip gilt ein allgemeines Betretungsrecht der freien Landschaft. Doch das bedeutet nicht, man darf überall und jederzeit herumspazieren. So sind Naturschutzgebiete ebenso tabu wie dauerhaft genutzte Flächen, etwa Weinberge oder Obstkulturen. Das heißt, sie dürfen nur auf Wegen betreten werden. Felder, Wiesen und Weiden sind tabu, wenn sie in einer Nutzung sind. Das heißt, zwischen Aussaat und Ernte beziehungsweise bis zur Mahd hat außer dem Landwirt niemand etwas auf den Flächen zu suchen. Das gilt auch, wenn kein Zaun und kein Schild extra darauf hinweisen. Auch gilt – das ist in den Landesverordnungen geregelt – in der Brut- und Setzzeit eine Leinenpflicht für Hunde.
von Jürgen Pagel 11 Apr., 2024
Spontan ist prima. Spontan ist spannend. Aber selbst spontane Fotos bedürfen in der Kamera einer gewissen Grundeinstellung, damit es schnell geht, wenn es darauf ankommt.
von Jürgen Pagel 09 Apr., 2024
Aus "Lichtwerk.Design" wird Neunzehn58. Dieser ungewöhnliche Name hat mein Geburtsjahr als Hintergrund und findet im Internet in diesem Zusammenhang keine Verwendung - außer als Domain für den Relaunch. Das ist gut so. Nicht so gut waren häufige Verwechslungen mit dem Namen Lichtwerk.Design, den sich offensichtlich viele zu eigen gemacht haben. Meine Homepage ist (aus technischen Gründen) weiterhin auch unter https://lichtwerk.design erreichbar. Neunzehn58 wird auf diese Page weitergeleitet, so dass Sie mit beiden Webadressen zum gleichen Ziel kommen.
von Jürgen Pagel 09 Apr., 2024
… so ein paar Dinge, die müssen einfach raus. Ihr kennt das, oder? Was mir in der letzten Zeit in der Fotografieszene echt auf den Zeiger geht (inspiriert von Cliff Kapatais).
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