Rechtliches - Verstöße gegen die DSGVO

Jürgen Pagel

Verstöße gegen die DSGVO

Bei schlechter Auftragslage kommen sie alle wieder aus den Löchern. Obwohl die Rechtslage bei unaufgeforderten Telefonanrufen zur Absatzsteigerung eindeutig ist, sehen wir uns zunehmend (ich persönlich tatsächlich täglich) Werbeanrufen konfrontiert.
Das ist nur lästig, sondern hat gem. Art. 83 DSGVO auch bußgeldbezogene Konsequenzen und die können es in sich haben.

Die Basis für diesen Artikel bildet der "Jura-Forum-Newsletter" vom 21.07.2022. Darin heißt es:

Zitat: "Manche Unternehmen glauben, dass die Anforderungen im Bereich des Datenschutzes nicht so streng sind. Dies kommt daher, weil eine Datenerhebung nach der Datenschutzgrundverordnung auch dann rechtmäßig sein kann, wenn keine Einwilligung des Verbrauchers im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz1 Buchstabe a DSGVO vorliegt. Dies ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f DSGVO. Dies setzt voraus, dass sich aus einer Interessensabwägung ergibt, dass die berechtigten Interessen des Unternehmens gegenüber dem Schutz der persönlichen Daten des Betroffenen überwiegen. Die Frage ist allerdings, ob dies auch für Telefonwerbung gilt.

Dies ergibt sich aus einem Fall, in dem zwei Verbraucher an einem Gewinnspiel teilgenommen hatten. Dabei hatten sie ihre E-Mail-Adresse und auch ihre Telefonnummer angegeben. Auf automatische Nachfrage des Unternehmens per E-Mail bestätigten sie, dass sie an dem Gewinnspiel teilnehmen wollten, in dem sie auf den beigefügten Link geklickt haben. Nachdem sie daraufhin einen Werbeanruf eines angeschlossenen Callcenters bekommen haben, beschwerten sie sich bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde. Diese ordnete daraufhin an, dass das Unternehmen deren personenbezogenen Daten löschen muss. Hiermit war das Unternehmen nicht einverstanden und klagte gegen diese Weisung. Es war der Ansicht, dass die Einholung einer Einwilligung im Wege des Double-Opt-In-Verfahren ausreichend sei. Im Übrigen könne es sich auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f DSGVO berufen und benötige keine Einwilligung. Dies ergebe sich daraus, dass Direktmarketing als berechtigtes Interesse anzusehen sei. Dies ergebe sich aus Erwägungsgrund 47 der DSGVO.

Doch damit hatte das Unternehmen keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis bestätigte mit Urteil vom 16.02.2021 - 2 A 355/19 die Auffassung der ersten Instanz, wonach es zunächst einmal an einer wirksamen ausdrücklichen Einwilligung in die Telefonwerbung fehlt. Diese ist nach Auffassung der Richter hier nicht durch die Teilnahme der Verbraucher am Double-Opt-In-Verfahren erfolgt. Denn hierdurch ist nicht sichergestellt, dass der Verbraucher neben Mails auch mit Anrufen zum Zwecke der Werbung einverstanden ist.

Darüber hinaus kann sich die Firma hier nicht auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f DSGVO berufen. Das ergibt sich aus der Wertung des Gesetzgebersin § 7 UWG. Dieser ist der Auffassung, dass Verbraucher nur dann hinreichend geschützt werden, wenn auch ein Werbeanruf ein ausdrückliches Einverständnis im Bereich des Datenschutzes voraussetzt. Folglich scheidet ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an einer Verarbeitung aus, wenn es an einer Einwilligung des Betroffenen fehlt.

Diese Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.

Ebenso sah dies das Amtsgericht Pfaffenhofen in einem Sachverhalt, in dem es um die unbefugte Zusendung einer Werbe-E-Mail ging und sprach mit Urteil vom 09.09.2021 - 2 C 133/21 dem Betroffenen Schadensersatz in Höhe von 300 Euro zu. Dabei nahm das Gericht ausdrücklich auf den Fall des Werbeanrufes Bezug.

Die Datenschutzkonferenz vertritt inzwischen den gleichen Standpunkt (DSK Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung unter Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) v. 18.02.2022, Randnummer 1.4, Seite 6). https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/OH-Werbung_Februar%202022_final.pdf

Das bedeutet: Verbraucher die unerwünschte Anrufe erhalten haben, sollten sich wegen der Telefonwerbung nicht nur an die Verbraucherzentrale wenden, die gegen dieses Unternehmen wettbewerbsrechtlich vorgeht. Darüber hinaus ist eine Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes sinnvoll, an dem das Unternehmen seinen Sitz hat." Der Artikel wurde von Harald Büring, Ass. jur. (Juraforum-Redaktion verfasst.

Das bedeutet jedoch auch für Fotografen, die auf der Suche nach Aufträgen geneigt sind, zu dem Mittel der vom potentiellen Kunden nicht erwünschten Telefonwerbung zu greifen: Finger weg. Neben der Tatsache, das solche Art der Kaltakquise mehr Unmut, als positive Ergebnisse einbringt, begeben sich diejenigen auf extrem dünnes Eis und sollten von Methoden, die offensichtlich gegen die DSGVO verstoßen, Abstand nehmen. Alles andere ist nicht nur unseriös, sondern erfüllt einen Straftatsbestand und wird mit teils hohen Geldbußen belegt. 

© Jürgen Pagel 2022

Neunzehn58

von Jürgen Pagel 06 Mai, 2024
Jeder Fotograf kennt Phasen, in denen man seine Kamera am liebsten in irgendeiner verstauben lassen möchte. Frust baut sich auf, die Motivation ist auf dem Tiefpunkt angelangt.
05 Mai, 2024
Warum ein Wasserzeichen bzw. eine Signatur? Grundsätzlich ist jede Fotografie urheberrechtlich geschützt. Daran ändert auch ein Verkauf des Bildes nichts. Das Urheberrecht verbleibt beim Eigentümer, dem Ersteller der Fotografie. Wird das Bild gegen den Willen (außerhalb eines Vertragswerkes) des Eigentümers verwendet, stellt dies einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar. Der Rechteinhaber ist somit berechtigt, einen Schadensersatz geltend zu machen. Die Spanne liegt nach geltender Rechtsprechung zwischen 50-375 Euro pro Bild - je nachdem, ob das Bild gewerblich genutzt wurde oder lediglich der Urheber nicht genannt worden ist. Allerdings handelt es sich in der Rechtsprechung jeweils um Einzelfälle. Eine anwaltliche Beratung ist in jedem Fall vorzuziehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Bild durch eine Signatur geschützt wurde oder nicht, denn dieser Umstand ändert nichts am Urheberrecht.
von Jürgen Pagel 29 Apr., 2024
Folgende beiden Aussagen finden sich im Netz und hört man in diversen Workshops immer wieder mit der sicherlich guten Absicht, einem Anfänger den Spaß an der Fotografie nicht zu vermiesen. Aber stimmt das wirklich oder ist nur die halbe Wahrheit. Wie so oft lautet die Antwort des vielzitierten Radio Eriwan*): „Im Prinzip ja. Aber es kommt darauf an …“. Auf was es ankommt und unter welchen Voraussetzungen diese „Weisheiten“ eine unbefriedigende Antwort darstellen, möchte ich dem nachfolgenden Beitrag erläutern.
von Jürgen Pagel 23 Apr., 2024
Die Darstellung des Hintergrundes wird maßgeblich durch die Brennweite beeinflusst. Bei gleicher Blende (hier f/2.8), die für Schärfentiefe verantwortlich ist, verändert sich die Bildwirkung bei verschiedenen Brennweiten maßgeblich.
von Jürgen Pagel 22 Apr., 2024
Ich bin mir bewusst, dass dies ein langer Text ist und viele das nicht gerne lesen. Aber keiner kann sagen „Das habe ich nicht gewusst“. Ich bin auch kein Freund von Aussagen wie „dieses Objektiv musst Du haben“ oder „das ist das Beste“ oder „kaufe diese Kamera oder keine“. Das ist alles sehr vielschichtiger, als es auf den ersten Blick den Anschein hat, und bedarf sorgfältiger Überlegungen, um nicht in die Kostenfalle zu tappen oder dem G.A.S. (Gear Acquisition Syndrome) zu verfallen.
von Jürgen Pagel 21 Apr., 2024
Food-Fotografie ist kein Hexenwerk. Jedem können großartige Food-Fotos gelingen. Statt mehrere Flat-Lays zu kaufen – diese sind im Verbund teuer (ca. 400 Euro für 5-8 Stück), reicht auch eine Tischlerplatte, die entsprechend lackiert werden kann. Anleitungen dazu finden sich im Internet. Abschatter und Reflektoren gehören zur Ausrüstung eines jeden Fotografen. Und wer sich an das Blitzen nicht herantraut, fotografiert mit Tageslicht. Der Einstieg ist einfach. Mit der nötigen Übung und immer besser werdenden Ergebnissen kommt die Professionalität.
von Jürgen Pagel 17 Apr., 2024
Im Prinzip gilt ein allgemeines Betretungsrecht der freien Landschaft. Doch das bedeutet nicht, man darf überall und jederzeit herumspazieren. So sind Naturschutzgebiete ebenso tabu wie dauerhaft genutzte Flächen, etwa Weinberge oder Obstkulturen. Das heißt, sie dürfen nur auf Wegen betreten werden. Felder, Wiesen und Weiden sind tabu, wenn sie in einer Nutzung sind. Das heißt, zwischen Aussaat und Ernte beziehungsweise bis zur Mahd hat außer dem Landwirt niemand etwas auf den Flächen zu suchen. Das gilt auch, wenn kein Zaun und kein Schild extra darauf hinweisen. Auch gilt – das ist in den Landesverordnungen geregelt – in der Brut- und Setzzeit eine Leinenpflicht für Hunde.
von Jürgen Pagel 11 Apr., 2024
Spontan ist prima. Spontan ist spannend. Aber selbst spontane Fotos bedürfen in der Kamera einer gewissen Grundeinstellung, damit es schnell geht, wenn es darauf ankommt.
von Jürgen Pagel 09 Apr., 2024
Aus "Lichtwerk.Design" wird Neunzehn58. Dieser ungewöhnliche Name hat mein Geburtsjahr als Hintergrund und findet im Internet in diesem Zusammenhang keine Verwendung - außer als Domain für den Relaunch. Das ist gut so. Nicht so gut waren häufige Verwechslungen mit dem Namen Lichtwerk.Design, den sich offensichtlich viele zu eigen gemacht haben. Meine Homepage ist (aus technischen Gründen) weiterhin auch unter https://lichtwerk.design erreichbar. Neunzehn58 wird auf diese Page weitergeleitet, so dass Sie mit beiden Webadressen zum gleichen Ziel kommen.
von Jürgen Pagel 09 Apr., 2024
… so ein paar Dinge, die müssen einfach raus. Ihr kennt das, oder? Was mir in der letzten Zeit in der Fotografieszene echt auf den Zeiger geht (inspiriert von Cliff Kapatais).
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